Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 18 386, S. 121 erstinstanzliche Urteilsbegründung) kann bei einem Ersttäter wie dem Beschuldigten namentlich nicht damit argumentiert werden, eine Geldstrafe komme aus spezialpräventiven Gründen nicht in Frage. Weiter kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313, E. 1.1.3.).