Für sämtliche Delikte ist somit sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Die Vorinstanz unterliess es, präzis zu begründen, weshalb sie für sämtliche Schuldsprüche eine Gesamtfreiheitsstrafe und nicht Geldstrafen ausfällte (vgl. pag. 18 385, S. 120 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Nach Auffassung der Kammer ist die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe vor dem Hintergrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung denn auch nicht sachgerecht. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag.