22. Konkrete Strafzumessung 22.1 Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat Gewerbsmässiger Betrug wird gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Einfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Für sämtliche Delikte ist somit sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich.