Während die Straftatbestände des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs, der Veruntreuung und der Urkundenfälschung unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend erweist sich das neue Recht für den Beschuldigten als das mildere, zumal für sämtliche Delikte mit Ausnahme des gewerbsmässigen Betrugs eine Geldstrafe auszufällen ist und diese nach neuem Recht höchstens 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es ist deshalb entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. pag.