Die zur Diskussion stehenden Taten hat der Beschuldigte vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Während die Straftatbestände des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs, der Veruntreuung und der Urkundenfälschung unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet.