Die erforderliche soziale Gefährlichkeit ist mit anderen Worten zu bejahen. Der Beschuldigte ist demnach des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit zwischen September 2010 und Februar 2016 in Bern und Umgebung, Baden sowie evtl. anderswo, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 687‘750.00, schuldig zu erklären. V. Strafzumessung