Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen in der Zeit zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 z.N.v. K.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 schuldig gemacht. 19. Gewerbsmässigkeit Die Kammer geht mit der Vorinstanz auch insofern einig, als dass in Anbetracht des hiervor Ausgeführten kein Zweifel an der Gewerbsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten besteht. Aus den gesamten Umständen muss geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hat, über die lange Dauer von