Wesentlich relevanter und im Vordergrund steht vorliegend die Tatsache, dass K.________ zu ihrem Cousin in einem derart engen Vertrauensverhältnis, welches schon in Richtung eines Geschwisterverhältnisses ging, stand, dass sie gar nicht auf die Idee kam, seine in ihren Augen fachkundig scheinenden Ratschläge zu hinterfragen. Unter Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Opfermitverantwortung ist die Arglist vor diesem Hintergrund nach Auffassung der Kammer klar zu bejahen. Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen in der Zeit zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 z.N.v.