Auch das von K.________ überwiesene Geld verwendete der Beschuldigte umgehend abredewidrig; mit der Bezahlung einiger Kreditraten (sei es nun direkt an die L.________ (AG) oder an K.________) hatte er lediglich verhindern können, dass K.________ sofort misstrauisch wurde. Das Gericht hat angesichts der Gesamtumstände keine Zweifel daran, dass A.________ nie die Absicht gehabt hatte, das Geld seiner Cousine vereinbarungsgemäss zu verwenden, zumal ihm angesichts seiner bisherigen erfolglosen Börsengeschäfte klargewesen sein musste, dass es ihm nicht gelingen würde, schon nur den der L.________ (AG) geschuldeten Zins zu erzielen.