Auch die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt: Aufgrund der Täuschung wurde K.________ in einen Irrtum versetzt und schädigte sich dabei selbst an ihrem Vermögen. Daran ändert nichts, dass sie zuerst einen Kredit aufnehmen musste, um dem Beschuldigten die CHF 20‘000.00 überweisen zu können. Dieses Geld ging in ihr Eigentum über, sie hatte (bzw. hat immer noch) gegenüber der L.________ (AG) nur die obligatorische Pflicht, den Kredit mit Zins zurückzubezahlen.