_ Es kann auch für diesen Vorwurf vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich die Kammer grundsätzlich anschliesst (pag. 18 356 f., S. 91 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Dass der Beschuldigte seiner Cousine vorspiegelte, er werde den von ihr aufgenommenen Kredit sicher und gewinnbringend anlegen, was nicht der Wahrheit entsprach, und sie damit im Sinne des Betrugstatbestands täuschte, ist offensichtlich. Ebenfalls spiegelte er ihr wahrheitswidrig vor, er verdiene gut und sei daher rückzahlungsfähig und -willig.