Die Kammer schliesst sich diesen korrekten vorinstanzlichen Ausführungen ohne Vorbehalte an. Der Beschuldigte hat sich des Betrugs, begangen im Mai 2014 z.N.v. J.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 schuldig gemacht. 18.8 Betrug z.N.v. K.________ Es kann auch für diesen Vorwurf vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich die Kammer grundsätzlich anschliesst (pag.