Auch der moderate versprochene Zins musste nicht zu erhöhter Vorsicht Anlass geben. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Im Mai 2014 hatte er die CHF 500‘000.00 von D.________ an der Börse längst verloren, er wusste genau, dass er nicht in der Lage sein würde, seine Versprechungen gegenüber J.________ einzuhalten. Nur einen Monat zuvor hatte er zudem die CHF 15‘000.00 von I.________ ertrogen; sein Schuldenberg war also weiter angewachsen. Er handelte folglich nach der Art eines Berufs und ist schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs, begangen im Mai 2014 zum Nachteil von J._____