Diese Täuschung war arglistig, da er darauf vertrauen konnte, dass J.________ – die er wie eine kleine Schwester behandelt hatte – seine Angaben nicht überprüfen würde. Auf die Idee, vorgängig einen Betreibungsregisterauszug einzuholen, war sie ganz offensichtlich nicht gekommen, was ihr angesichts der konkreten Umstände auch nicht vorgeworfen werden kann. Sie schloss denn auch einen professionell wirkenden Vertrag mit dem Beschuldigten ab und nichts in seinem Verhalten oder Auftreten gegen Aussen hätte sie speziell misstrauisch werden lassen müssen. Auch der moderate versprochene Zins musste nicht zu erhöhter Vorsicht Anlass geben.