18 349 f., S. 84 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «J.________ war – wie H.________ und I.________ auch – eine enge Freundin des Beschuldigten, die ihm vollumfänglich vertraute und nach Ansicht des Gerichts klar auch vertrauen durfte. Indem er ihr vorspiegelte, er werde ihr Geld sicher und zu einem moderaten Zinssatz für ein Jahr anlegen, täuschte der Beschuldigte sie ganz offensichtlich. Diese Täuschung war arglistig, da er darauf vertrauen konnte, dass J.________ – die er wie eine kleine Schwester behandelt hatte – seine Angaben nicht überprüfen würde.