62 seine Versprechungen gegenüber I.________ einzuhalten. Um sein gewohntes Leben mit Zocken, nur geringer Arbeitstätigkeit und viel Sport weiterführen zu können, schreckte er nicht davor zurück, auch einen weiteren Freund zu betrügen. Dabei handelte er klar nach der Art eines Berufs und ist daher schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs, begangen im April 2014 zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 15‘000.00.»