Rechtlich ausgedrückt wurde er von A.________ daher arglistig getäuscht, weil dieser angesichts der Gesamtumstände voraussehen konnte, dass I.________ seinen überzeugend vorgebrachten Erklärungen Glauben schenken, ihm vertrauen und seine Angaben, die ohnehin nur schwer zu überprüfen gewesen wären, nicht nachprüfen würde. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Im April 2014 hatte er die CHF 500‘000.00 von D.________ an der Börse längst verloren und wusste genau, dass er nicht in der Lage sein würde,