Betrug z.N.v. I.________ Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 18 345 f., S. 80 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «A.________ täuschte den ihm seit vielen Jahren bekannten Freund über seine finanziellen Verhältnisse und damit über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen wie auch über die Sicherheit seiner Vermögensanlage. I.________ ist nach Ansicht des Gerichts klar ein Betrugsopfer, das es entsprechend zu schützen gilt.