Vielmehr ist vorliegend eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung angesichts der langjährigen engen Freundschaft bzw. des damit einhergehenden Vertrauensverhältnisses zwischen H.________ und dem Beschuldigten, sowie der durch den Beschuldigten angefertigten, sehr seriös wirkenden Dokumente, unter Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar zu verneinen. Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen in der Zeit zwischen Januar 2014 und März 2015 z.N.v. H.________ im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 schuldig gemacht. 18.6 Betrug z.N.v.