Die Kammer schliesst sich der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an. Als Ergänzung hält sie wiederum einzig fest, dass die Ausbildung und die berufliche Tätigkeit von H.________ in keinem erkennbaren Zusammenhang mit ihrem Wissen in finanziellen Angelegenheiten steht und die Bezugnahme darauf weder nötig, noch korrekt ist, um die Arglist zu begründen. Vielmehr ist vorliegend eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung angesichts der langjährigen engen Freundschaft bzw. des damit einhergehenden Vertrauensverhältnisses zwischen H._____