__ den Eindruck eines zuverlässigen Vermögensverwalters verstärkte und sie dazu brachte, ihm noch weitere Mittel anzuvertrauen. Angesichts der Gesamtumstände (langjährige Freundschaft, kein protziges Auftreten des Beschuldigten, keine überhöhten Zinsversprechen) ist ihr Verhalten absolut nachvollziehbar. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale, Irrtum, Vermögensverfügung, deren Kausalität und der Vermögensschaden erachtet das Gericht als gegeben. Auch der subjektive Tatbestand ist nach dem Ausgeführten erfüllt. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und in der Absicht, sich zu bereichern. […]»