61 schriftlichen Vertrag bestand. Wie bereits bei der Beweiswürdigung aufgeführt, dürfte der Umstand, dass das AB.________ (AG)-Konto auf ihren eigenen Namen lautete, für sie genügend Sicherheit dargestellt haben. Nach Ansicht des Gerichts reicht der Verzicht auf eine schriftliche Vereinbarung unter engen Freunden jedenfalls nicht aus, um ihr leichtsinniges Verhalten im Sinne der Opfermitverantwortung vorzuwerfen.