Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen in der Zeit zwischen August und September 2013 z.N.v. G.________ im Deliktsbetrag von CHF 10‘000.00 schuldig gemacht. 18.5 Betrug z.N.v. H.________ Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 18 342, S. 77 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Dass der Beschuldigte H.________ über die konkrete Geldverwendung und über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen entsprechenden Willen täuschte, bedarf keiner weiteren Ausführungen mehr. Das Gericht erachtet sein Vorgehen auch als arglistig.