ein, um Zeit zu gewinnen. Was schliesslich den bescheidenen Lebensstil des Beschuldigten anbelangt, so musste dieser bei G.________ entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 328, pag. 19 329, pag. 19 330), gerade kein Misstrauen erwecken. Im Gegenteil hätte G.________ nach Auffassung der Kammer vielmehr dann misstrauisch werden müssen, wenn sich der Beschuldigte einen luxuriösen und kostspieligen Lebensstandard gegönnt hätte. Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen in der Zeit zwischen August und September 2013 z.N.v.