Die vorinstanzlichen Ausführungen präzisierend hält die Kammer fest, dass die Ausbildung und berufliche Tätigkeit von G.________ in Bezug auf dessen finanzielles Wissen nicht ausschlaggebend und zur Begründung der Arglist ohnehin nicht erforderlich sind, zumal G.________ aufgrund seines Vertrauens in seinen langjährigen Freund, den Beschuldigten, nicht einmal auf die Idee kam, dessen Angaben und Zusicherungen sowie die seriös wirkenden Dokumente zu hinterfragen. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, kommt vorliegend als vertrauenserweckendes Element hinzu, dass G.___