Die Kammer schliesst sich der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an. Insbesondere ist eine Opfermitverantwortung vorliegend angesichts des beweismässig nachgewiesenen bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und G.________ gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung klar zu verneinen. Die vorinstanzlichen Ausführungen präzisierend hält die Kammer fest, dass die Ausbildung und berufliche Tätigkeit von G.________ in Bezug auf dessen finanzielles Wissen nicht ausschlaggebend und zur Begründung der Arglist ohnehin nicht erforderlich sind, zumal G.____