_____ wurde durch die arglistige Täuschung in einen Irrtum versetzt und schädigte sich dadurch im Betrag von CHF 10‘000.00 selbst am Vermögen. Dass der Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelte, bedarf angesichts des bereits Ausgeführten keiner weiteren Worte mehr.»