60 einzuholen, dürfte er gar nicht gekommen sein, zumal dieser einerseits angab, noch weitere Freunde hätten bei ihm investiert – und G.________ zu diesem Zeitpunkt (anfangs September 2013) noch keine negativen Rückmeldungen aus dem Freundeskreis haben konnte – und andererseits der Beschuldigte ja nicht durch einen verschwenderischen Lebensstil aufgefallen wäre, der hätte misstrauisch machen müssen. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale erachtet das Gericht als erstellt: G._____