Auch hat das Gericht am Vorliegen der Arglist keine Zweifel. G.________, der angab, Oberstu- fen-Lehrer zu sein, und damit keine speziellen Kenntnisse über Geldanlagen haben dürfte, durfte nach Erachten des Gerichts seinem langjährigen Freund vertrauen, als dieser ihm zusicherte, einen Teil seiner Ersparnisse sicher in nachhaltige Produkte anzulegen und dadurch einen etwas besseren Zins als auf der Bank erzielen zu können. Gerade weil der Beschuldigte nur einen Zins von 2,38% versprach und einen überzeugenden Vertrag vorlegen konnte, gab es für G.________ keinen Grund, misstrauisch zu werden.