18.4 Betrug z.N.v. G.________ Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 18 336 f., S. 71 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Dass der Beschuldigte G.________ über die konkrete Geldverwendung und über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen entsprechenden Willen täuschte, bedarf keiner weiteren Ausführungen mehr. Auch hat das Gericht am Vorliegen der Arglist keine Zweifel.