Gleichzeitig sah der Beschuldigte voraus, dass F.________ seine Angaben, – insbesondere, dass er im Bankenwesen bzw. an der Börse tätig sei, das grosse Vermögen seiner Grosseltern verwalte und sich sogar im Anlagebereich selbständig machen möchte, – aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht überprüfen wird. Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen in der Zeit zwischen September 2010 und Dezember 2012 z.N.v. F.________ im Deliktsbetrag von CHF 45‘000.00 schuldig gemacht. 18.4 Betrug z.N.v.