Die vorinstanzlichen Erwägungen präzisierend, kann dabei nach Auffassung der Kammer nicht vom höheren Bildungsgrad des Geschädigten auf das Wissen betreffend Geldanlagen geschlossen werden. Was vorliegend auch nicht notwendig ist, um die Arglist zu begründen, zumal F.________ zum Beschuldigten, wie bereits mehrfach ausgeführt, in einem engen freundschaftlichen Verhältnis stand und ihm aufgrund dessen vollumfänglich vertraute, seine Angaben gar nicht erst hinterfragte und entsprechend dessen Lügen nicht als solche erkannte. Gleichzeitig sah der Beschuldigte voraus, dass F._____