Die Kammer schliesst sich der rechtlichen Subsumtion durch die Vorinstanz umfassend an. Insbesondere ist eine Opfermitverantwortung in Würdigung der Umstände, dass der Beschuldigte und F.________ bereits seit drei Jahren eng befreundet waren, F.________ zwar intelligent ist und über eine gute Ausbildung verfügt, jedoch in finanziellen Angelegenheiten unerfahren war, der Beschuldigte «Vermögensverwaltungsverträge» erstellte, die für eine nicht mit Börsen- /Bankengeschäften bewanderte Person nachvollziehbar waren und seriös wirkten, vor dem Hintergrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar zu verneinen.