Die Arglist ist entsprechend zu bejahen. Auch die übrigen Tatbestandselemente betreffend schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Subsumtion an. Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen in der Zeit zwischen März 2013 und Februar 2016 z.N.v. E.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘750.00 schuldig gemacht. 18.3 Betrug z.N.v. F.________ Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag.