__ zu verlangen, er hätte erst über seinen zukünftigen Schwager einen Betreibungsregisterauszug einholen müssen. Sodann ist die Kammer der Auffassung, dass auch der vereinbarte jährliche Mindestzins von 12% bzw. 3.4% bei E.________ kein Misstrauen erwecken musste, war er zwar hoch, nicht aber exorbitant hoch. Zusammenfassend verneint die Kammer in Würdigung des Vorerwähnten und gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf E.________ eine Opfermitverantwortung klar. Die Arglist ist entsprechend zu bejahen.