Wie aber die Beweiswürdigung ergeben bzw. bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, verliess er sich aufgrund des zwischen ihm und dem Beschuldigten als seinem Treuhänder und zukünftigen Schwager bestehenden engen Vertrauensverhältnisses dennoch auf dessen Angaben. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 330) wäre es in den Augen der Kammer sehr wohl lebensfremd, vor diesem Hintergrund von E.________ zu verlangen, er hätte erst über seinen zukünftigen Schwager einen Betreibungsregisterauszug einholen müssen.