58 verfügt und während der Zeit der Vorfälle Betriebsökonomie bzw. Business Administration studierte, ihm ein gewisses über die Allgemeinbildung hinausgehendes Wissen in finanziellen Angelegenheiten mithin nicht abgesprochen werden kann. Wie aber die Beweiswürdigung ergeben bzw. bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, verliess er sich aufgrund des zwischen ihm und dem Beschuldigten als seinem Treuhänder und zukünftigen Schwager bestehenden engen Vertrauensverhältnisses dennoch auf dessen Angaben.