Auch die übrigen Tatbestandselemente sind gegeben: E.________ wurde aufgrund der arglistigen Täuschung in einen Irrtum versetzt und schädigte sich dadurch im Betrag von CHF 17‘750.00 selbst am Vermögen. Dass der Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelte, bedarf angesichts des bereits Ausgeführten keiner weiteren Worte mehr. […]»