__ zu verlangen, er hätte zuerst einen Betreibungsregisterauszug einholen oder sonstige Abklärungen tätigen müssen, um seiner Opfermitverantwortung gerecht zu werden. E.________ bestand zudem schon bei der geringen Summe von CHF 3‘000.00 auf einen schriftlichen Vertrag und liess diesen rund 1 ¼ Jahre später anpassen, als er dem Beschuldigten weitere Gelder gegeben hatte, er ging also nicht völlig naiv an die Angelegenheit heran. Nach dem oben Ausgeführten erachtet das Gericht die Arglist als gegeben.