Ausserdem handelte es sich beim vorgetäuschten Rückzahlungswillen um eine innere Tatsache, die durch E.________ nicht überprüfbar war. Zwar hätte dieser einen Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten einholen können (der 2013 schon gewisse Schulden zutage gefördert hätte), kam jedoch aufgrund des Vertrauensverhältnisses gar nicht auf die Idee, dies zu tun. Angesichts der doch bescheidenen investierten Summe wäre es lebensfremd, von E.________ zu verlangen, er hätte zuerst einen Betreibungsregisterauszug einholen oder sonstige Abklärungen tätigen müssen, um seiner Opfermitverantwortung gerecht zu werden.