Das Gericht erachtet diese Täuschungshandlung als einfache Lüge und kommt zum Schluss, dass die Arglistigkeit aus folgenden Gründen gegeben ist: Wie angeklagt, sah der Beschuldigte voraus, dass E.________ seine Angaben aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses – die beiden waren gut befreundet, seine Schwester war die Lebenspartnerin des Beschuldigten und dieser kümmerte sich ebenfalls um dessen Steuererklärung – nicht hinterfragen bzw. überprüfen würde. Ausserdem handelte es sich beim vorgetäuschten Rückzahlungswillen um eine innere Tatsache, die durch E.________ nicht überprüfbar war.