18.2 Betrug z.N.v. E.________ Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 18 325 f., S. 60 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Dass der Beschuldigte E.________ über seine Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit sowie über die Sicherheit der Geldanlage und über seine beruflichen Kenntnisse täuschte, ergibt sich aus der Beweiswürdigung (vgl. Ziff. IV.A.2.3 hiervor). Das Gericht erachtet diese Täuschungshandlung als einfache Lüge und kommt zum Schluss, dass die Arglistigkeit aus folgenden Gründen gegeben ist: Wie angeklagt, sah der Beschuldigte voraus,