Neben der Arglist sind auch die übrigen objektiven Tatbestandselemente zu bejahen; D.________ wurde durch die arglistige Täuschung in einen Irrtum versetzt und schädigte sich dadurch im Betrag von CHF 500'000.00 selbst am Vermögen. Unter dem Titel des subjektiven Tatbestandes bedarf der Umstand, dass der Beschuldigte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, angesichts des bereits Ausgeführten, keiner weiteren Worte mehr. Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen in der Zeit zwischen Mai und Juni 2012 z.N.v. D.________ im Deliktsbetrag von CHF 500‘000.00 schuldig gemacht. 18.2 Betrug z.N.v.