57 sammenhang gilt es zu betonen, dass der Betrugstatbestand, wie die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte (vgl. pag. 19 335), nicht an unerfahrenen Personen scheitert – vielmehr will er auch gerade solche schützen. Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Arglist vorliegend klarerweise gegeben. Neben der Arglist sind auch die übrigen objektiven Tatbestandselemente zu bejahen;