Auch setzte der Beschuldigte weder zeitlichen Druck auf noch drängte er sie, einen möglichst hohen Betrag zu investieren. Der versprochene Mindestzins von 2.28% (und maximal 4.17%) ist zudem sehr moderat – bezüglich sämtliche dieser Aspekte bestand somit kein Anlass für Misstrauen. Wie bereits angetönt, drängte der Beschuldigte nicht auf eine möglichst hohe Überweisung, sondern zeigte D.________ im Gegenteil auf, dass sie einen Teil der ihr zur Verfügung stehenden CHF 1,6 Mio. für die Rückzahlung der Hypothek, für ihren Eigenbedarf und als Festgeld nutzen sollte. Dies hätte auch bei einem ähnlich ausgebildeten Dritten Vertrauen in den Beschuldigten erweckt.