Vielmehr ist die Arglist vorliegend aus den folgenden Gründen zu bejahen: Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass sie nicht übereilt in das Geschäft einstieg, sondern mit dem Beschuldigten einen schriftlichen, für eine in Vermögensdingen unerfahrene Laiin professionell aussehenden Vermögensverwaltungsvertrag abschloss, wobei dem Vertragsschluss mehrere telefonische bzw. per E-Mail geführte Besprechungen vorausgingen. Auch setzte der Beschuldigte weder zeitlichen Druck auf noch drängte er sie, einen möglichst hohen Betrag zu investieren.