(AG) änderte, sie mithin keinen Zugriff mehr darauf hatte. Nach eingehender Prüfung kommt die Kammer zum Schluss, dass D.________ nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet bzw. den Irrtum unter Einsatz gebührender Aufmerksamkeit vermeiden können. Vielmehr ist die Arglist vorliegend aus den folgenden Gründen zu bejahen: