Weiter ist der Vorinstanz auch insofern beizupflichten, als es auch nicht einfach bzw. sogar unmöglich gewesen wäre, die tatsächlichen beruflichen Qualifikationen des Beschuldigten in Erfahrung zu bringen, zumal Letzterer entsprechende Nachfragen kaum wahrheitsgetreu beantwortet hätte. Und schliesslich hielt der Beschuldigte D.________ auch gezielt von einer Überprüfung seiner Angaben ab, indem er die Zugangsdaten zu ihrem eigenen Konto bei der AB.________ (AG) änderte, sie mithin keinen Zugriff mehr darauf hatte.