Selbst wenn D.________ aber vorsichtiger gewesen und beispielsweise einen Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt hätte, wäre aus einem solchen die desaströse finanzielle Situation des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich gewesen – der Beschuldigte hatte im Juni 2012 noch keine wesentlichen Einträge im Betreibungsregister. Weiter ist der Vorinstanz auch insofern beizupflichten, als es auch nicht einfach bzw. sogar unmöglich gewesen wäre, die tatsächlichen beruflichen Qualifikationen des Beschuldigten in Erfahrung zu bringen, zumal Letzterer entsprechende Nachfragen kaum wahrheitsgetreu beantwortet hätte.