Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, bestätigte D.________ wiederholt, dass ebendieses Vertrauen in den Beschuldigten sie davon abhielt, seine Angaben ihr gegenüber überhaupt zu hinterfragen. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschuldigten nicht bzw. nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen wären. Wie